Terms & Conditions.

Terms & Conditions.

zuletzt aktualisiert:

20.02.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

  1. Agentur: Bezeichnet die magnetique GbR, die Leistungen im Bereich Konzeption, Strategie und Bewegtbildproduktion erbringt.

  2. Auftraggeber: Jede natürliche oder juristische Person, die mit der Agentur einen Vertrag schließt. Dies umfasst sowohl Unternehmer (§ 14 BGB) als auch Verbraucher (§ 13 BGB).

  3. Werk: Das vereinbarte Arbeitsergebnis (z. B. fertiger Film, Asset, Konzept).

  4. Freigabe: Die formelle oder konkludente Zustimmung des Auftraggebers zu Zwischenschritten oder finalen Ergebnissen, die als verbindlich für den weiteren Projektverlauf gilt.

  5. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

§ 2 Vertragsschluss und Ideenschutz (Pitching)

  1. Angebote der Agentur sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

  2. Ideenschutz: Alle im Rahmen von Pitches, Präsentationen oder Angeboten erstellten Konzepte, Ideen und Entwürfe bleiben geistiges Eigentum der Agentur. Eine Nutzung oder Weitergabe an Dritte – auch in abgewandelter Form – ist ohne Vertragsschluss und entsprechende Vergütung untersagt.

§ 3 Leistungsumfang und Korrekturschleifen

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist im Pauschalpreis eine (1) Korrekturschleife nach Erstellung der ersten Schnittfassung enthalten. Nachträgliche Änderungen, die vom ursprünglichen Briefing abweichen, gelten als kostenpflichtiger Mehraufwand.

§ 4 Termine und Ausfallhonorar

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Fixtermin“ gekennzeichnet sind.

  2. Ausfallhonorar: Kann ein verbindlich vereinbarter Drehtermin aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht wahrgenommen werden, bemüht sich die Agentur um einen Ersatztermin. Kann dieser nicht in absehbarer Zeit mit einem konkreten Alternativdatum nachgeholt werden, wird das vereinbarte Honorar für den Drehtag (zzgl. bereits entstandener Fremdkosten) in voller Höhe in Rechnung gestellt.

§ 5 Mitwirkung und Musiklizenzen

  1. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Unterlagen, Inhalte und Freigaben rechtzeitig bereit.

  2. Musiklizenzen: Erwirbt die Agentur im Namen des Auftraggebers Musiklizenzen, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Lizenzbedingungen (z. B. zeitliche Begrenzung, Einsatzgebiet) verantwortlich. Die Überwachung von auslaufenden Lizenzzeiträumen sowie die fristgerechte Meldung an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) obliegen allein dem Auftraggeber.

§ 6 Produktionsüberwachung und Fremdkosten

  1. Die Agentur darf Teilleistungen durch Subunternehmer erbringen.

  2. Die vom Auftraggeber zu zahlende Künstlersozialabgabe (KSK) sowie GEMA-Gebühren sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.

  3. Die Agentur ist berechtigt, ein Handling-/ Produktionshonorar auf den Netto-Fremdkostenwert zu berechnen, sofern die Abrechnung über die Agentur erfolgt.

§ 7 Abnahme und Projektabschluss

  1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe schriftlich widerspricht (Abnahmefiktion).

  2. Spätestens mit der produktiven Nutzung oder der vollständigen Zahlung gilt das Werk als abgenommen.

§ 8 Vergütung und Reisekosten

  1. Preise verstehen sich netto zzgl. USt. Zahlungsziel: 10 Tage netto.

  2. Reisekosten: Pkw 0,51 EUR/km; Bahn 2. Klasse; Hotel mittlerer Standard. Auslagen werden gegen Nachweis abgerechnet.

§ 9 Nutzungsrechte und Rohmaterial

  1. Nutzungsrechte am finalen Werk werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.

  2. Die Herausgabe von Rohmaterial (Rushes) oder Projektdateien ist nicht geschuldet.

§ 10 Referenzrecht (Verschärft)

  1. Die Agentur ist ausdrücklich berechtigt, das fertige Werk sowie Ausschnitte daraus zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Eigenwerbung (Showreel, Website, Social Media) zu nutzen.

  2. Ein Widerspruch gegen diese Referenznutzung muss ausdrücklich und schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen. Nachträgliche Einschränkungen gelten als Vertragsänderung und können Honoraranpassungen nach sich ziehen.

§ 11 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

  1. Die Agentur nutzt KI-gestützte Werkzeuge zur Effizienzsteigerung und technischen Optimierung (z. B. Rauschunterdrückung, Upscaling, organisatorische Hilfe).

  2. KI wird nicht im kreativen Kernprozess (Konzeption, Regie, finaler Schnitt) als Ersatz für die menschliche Schöpfungshöhe eingesetzt, sofern nicht anders vereinbart.

  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass rein KI-generierte Bestandteile unter Umständen keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen.

§ 12 Haftung und Rechtliche Prüfung

  1. Die Agentur haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Rechtliche Prüfung: Die Agentur prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte (z. B. Wettbewerbsrecht). Dieses Risiko sowie die Haftung für vom Auftraggeber freigegebene Inhalte trägt der Auftraggeber.

§ 13 Archivierung

  1. Eine Archivierung des Rohmaterials über das Projektende hinaus erfolgt ohne Gewähr. Eine garantierte Archivierung (bis 5 Jahre) ist gegen Aufpreis möglich.

§ 14 Widerrufsrecht (B2C)

  1. Bei individuellen Videoproduktionen für Verbraucher besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz der Agentur.

  2. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit des Restvertrags nicht.